• Beratung für Heilberufe

    Beratung für Heilberufe Folge: 105 – Arbeitszeitmodelle, Fluch oder Segen

    Podcast 105: Arbeitszeitmodelle, Fluch oder Segen?

    Vorab: eine Praxis oder Apotheke ist derzeit noch nicht verpflichtet Arbeitszeiten, außerhalb der 450 €-Kräfte, zu notieren. Bei 450 €-Kräften gilt es weiterhin die Anfangs- und Endzeiten der Arbeit zu notieren (freie Gestaltung) und dabei die vereinbarten Arbeitszeiten, sowie den Mindestlohn im Auge zu halten.  
    … und eine Arbeitszeitplanung / -aufschreibung bildet immer nur den Rahmen und ersetzt keine Führung oder strategische Entscheidungen, wie z.B. Einstellungsbedarf, Entlassungen oder Umbau der Mitarbeiterstruktur.
    Herr Dr. Schlegel ist ein Freund der Vertrauensarbeitszeit, die sich an den Bedürfnissen der Praxen bzw. Apotheke orientiert. Da diese sich nicht immer durchzuholen lässt, da innerbetrieblich „Gerechtigkeit“ gewünscht wird, Streit vermieden werden soll oder der / die Chef*in sehen möchte, wie die Mitarbeiter*innen ausgelastet sind und Regeln einhalten, gibt es unterschiedliche Arbeitszeitmodelle.
    Als ein interessant klingendes Modell stellt Ihnen Herr Dr. Schlegel das Modell „Arbeit auf Abruf“ vor, dem aber strenge rechtliche Voraussetzungen zu Grunde liegen. Ein Hemmschuh dieses Modells ist, dass der Arbeitgeber 4 Tage im Voraus die Arbeitszeit anmelden muss.
    Das „Leitplankenmodell“ nimmt die Thematik von anfallenden Minusstunden (die es strenggenommen nicht gibt) oder Überstunden auf mit dem Ziel diese in Leitplanken der Arbeitszeit besser zu verrechnen. 
    Idee: die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird +/- 20% definiert und ermöglicht Ihnen eine flexiblere Dienstplangestaltung. Hierdurch erhält der Arbeitgeber angemessene Flexibilität in der Zeitgestaltung und der Arbeitnehmer erhält gleichzeitig Planungssicherheit.
    Eine Empfehlung von Herrn Dr. Schlegel lautet: halten Sie immer Überblick über die erbrachten Arbeitszeiten und die Qualität der erbrachten Arbeit, um den Mindestlohn im Auge zu halten und die tatsächliche Auslastung Ihres Personals zu erkennen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit Ihre Mitarbeiter*innen zielgerichteter zu führen, und / oder zu entscheiden, ob Änderungen in Ihrem Unternehmen notwendig sind..
     
    Herzliche Grüße
     
    Michael Brüne

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    Beratung für Heilberufe Folge 104: Minusstunden

    Beratung für Heilberufe Folge 104: Minusstunden – gibt es diese im Arbeitsrecht?


    Vorab: Grundsätzlich kennt das Arbeitsrecht keine Minusstunden.

    Das Risiko der Arbeitsauslastung trägt immer der Arbeitgeber, also auch wenn z.B. ein Patient kurzfristig absagt und eine sinnvolle Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich sein sollte.

    Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotzdem bittet zu gehen, um diese Zeit an einem anderen Tag nachzuholen, funktioniert ist dies nur, wenn beiderseitiges Einvernehmen besteht.


    Als einzige sichere Möglichkeit sieht Herr Dr. Schlegel die Verrechnung von bisher erarbeiteten Überstunden, hierbei handelt es sich aber juristisch betrachtet nicht um Minusstunden.


    Jetzt stellt sich die Frage: gibt es eigentlich echte Minusstunden? Ja, das sind z.B. unentschuldigte Fehlzeiten, z.B. durch fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit. Diese Stunden sind nicht vom Arbeitgeber zu vergüten.


    Ein zusätzlicher kleiner Exkurs zur Arbeitszeiterfassung rundet diesen Podcast ab. Herr Dr. Schlegel stellt Ihnen das Leitplankenmodell und deren vertragliche Basis vor.


    Herzliche Grüße


    Michael Brüne

    Beratung für Heilberufe Folge: 103 – Mutterschutzgesetz

    Podcast 103: Worauf ist beim Mutterschutz zu achten?


    Das Mutterschutzgesetz wurde zum 01.01.2018 neu gefasst, daher ist es interessant zu schauen worauf nun die Rechtsprechung wert legt.


    Unter anderem wurde in diesem Zusammenhang die Pflicht zur abstrakten Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob aktuell schwangere Mitarbeiterinnen im Unternehmen beschäftigt werden. Es umfasst die Beschreibung von Arbeitsplätzen für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen und für zu stillende Kinder.


    Das Kündigungsverbot für Schwangere ist erweitert worden, so dass auch die Vorbereitung einer Kündigung z.B. durch Anfrage bei Integrationsamt untersagt worden ist.


    Ziel ist es den Mitarbeiterinnen einen alternativen oder zeitanteiligen Einsatz zu ermöglichen.

     
    Insbesondere bei vom Arbeitgeber ausgesprochenen Beschäftigungsverboten werden die Krankenkassen hiernach fragen. Aktualisieren Sie bitte in diesem Zusammenhang Ihr QM.

     

    Was ist, wenn die Schwangerenvertretung schwanger ist oder wird? Unter dem Motto: Der Arbeitgeber suchte eine Schwangerenvertretung, fand aber eine schwangere Vertretung, kommt dieses Problem häufiger vor. Wenn Sie vor Vertragsabschluss (am besten schriftlich) deutlich machen, dass die Beschäftigung ausschließlich für die Vertretung einer Schwangeren vorgesehen ist und der Arbeitsvertrag befristet ist, haben Sie eine kleine Chance gegen den Vertrag vorzugehen. Wenn Sie das nicht getan haben, unterliegt die Mitarbeiterin den gleichen Rechten wie jede Schwanger.

     

    Gute Gedanken wünscht Ihnen Michael Brüne

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    Beratung für Heilberufe Folge 97: Praxismietvertrag: Nutzung oder Investment?

    Heute sind wir wieder bei Herrn Dr. Schlegel, Rechtsanwalt der ETL-Gruppe. Ein wichtiges Thema beleuchten wir heute: den Praxismietvertrag. Es handelt sich hierbei um ein Investment, das sich durch monatliche Beträge über Jahre anreichert. Schnell kommen 6-stellige Summen zusammen. Trotzdem fällt es vielen Praxisinhabern/innen leichter einen Mietvertrag zu unterzeichnen, als einen Kreditvertrag.
    Folgende Themen vertiefen wir in den folgenden 20 Minuten:

    – Laufzeit und Flexibilität des Mietvertrags,
    – Umsatzsteueroptionen,
    – Indexklauseln,
    – Staffelmieten,
    – Sicherheit bei den Nebenkosten,
    – mögliche Rückbauverpflichtungen
    – Wettbewerbsklauseln
    – Erweiterung der Partnerschaft im Rahmen eines bestehen Mietvertrags
    – Betriebspflicht,
    – Rechtmäßigkeit von Verschönerungsarbeiten,
    – bis zu ausserordentlichen Kündigungsrechten….

    Wieder ein rundherum spannender Dialog mit praktischem Nutzen für Sie.
    Wir wünschen Ihnen gute Unterhaltung und wie immer …. gute Gedanken!

    Ihr Michael Brüne

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    Beratung für Heilberufe Folge 99: Scheinselbständigkeit – wie können Sie diese vermeiden?

    Haben Sie schon einmal einen Vertretungsarzt / ärztin oder Apotheker/in angestellt?
    Die Frage, die sich bei diesen Fällen immer häufiger stellt ist, ob der/die Freiberufler/in selbständig oder angestellt tätig geworden ist.
    Bei negativer Beantwortung dieser Frage droht Ihnen erheblicher finanzieller Ärger.

    Rechtsanwalt Dietmar Sedlaczek erläutert in unserem Interview, dass vor allem die Eingliederung der/die Kollegen*innen in den Betriebsablauf ein wichtiges Kriterium zur Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis darstellt.
    Dies ist bereits gegeben, wenn Ihre Vertretung z.B. durch feste Behandlungs- oder Öffnungszeiten in Praxis oder Apotheke eingebunden ist.
    Ihr Risiko beläuft sich auf die Nachzahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen in die Sozialversicherung, bis zu 4 Kalenderjahren. Dies kann lt. Herrn Sedlaczek, je nach Sachlage, bis zu 50.000 € ausmachen.

    Aber wie können Sie sich schützen? Was ist zu tun, um Überraschungen zu vermeiden?

    Hören Sie unser heutiges Interview mit Herrn Sedlaczek. Hieraus können Sie hoffentlich einige Anregungen mitnehmen, um fatale finanzielle Risiken zu vermeiden.
    Gute Gedanken wünscht Ihnen – wie immer – Ihr

    Michael Brüne

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